Allgemeine Verkaufsbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Alle Verkäufe, Lieferungen und Dienstleistungen der I&W Engineering AG (nachfolgend „I&W“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn I&W ihnen nach deren Zugang nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten spätestens mit der Annahme der gelieferten Waren durch den Käufer als akzeptiert.
1.2 Sämtliche Verträge, Bestellungen und Vereinbarungen – insbesondere solche, die eine Änderung der hierin aufgeführten Bedingungen bezwecken – sind nur verbindlich, wenn sie von I&W ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2 Vertragsgültigkeit
Der Vertrag gilt als gültig, wenn I&W den Eingang einer Bestellung schriftlich bestätigt. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
3 Umfang und Ausführung des Vertrages
Der Umfang und die Ausführung des Vertrages ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder Proforma-Rechnung von I&W. Materialien oder Arbeiten, die dort nicht aufgeführt sind, werden gesondert berechnet.
4 Technische Unterlagen
4.1 Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sowie alle Gewichtsangaben dienen nur als ungefähre Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sofern nicht verbindlich, behält sich I&W das Recht vor, alle als notwendig erachteten Änderungen vorzunehmen.
4.2 Vom Käufer erhaltene technische Unterlagen von I&W sind vertraulich zu behandeln. Sie bleiben ausschließliches Eigentum von I&W und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch in irgendeiner Weise Dritten zugänglich gemacht oder für den Bau der Waren oder Teile davon verwendet werden. Sie dürfen für Betrieb und Wartung genutzt werden.
4.3 Alle Unterlagen, die mit Angeboten eingereicht werden und nicht zu einer Bestellung führen, sind auf Verlangen an I&W zurückzugeben.
5 Vorschriften am Bestimmungsort
Der Käufer hat uns über alle Gesetze, behördlichen und sonstigen Vorschriften zu informieren, die bei der Ausführung des Vertrages beachtet werden müssen.
6 Preise
6.1 Die Preise gelten ab Werk I&W (Incoterms 2020), Verpackung ausgeschlossen, in frei verfügbaren Schweizer Franken oder in einer vereinbarten Währung, ohne jegliche Abzüge. Alle zusätzlichen Kosten wie Fracht, Versicherung, Gebühren für Ausfuhr-, Transit-, Einfuhr- und sonstige Bewilligungen und Zertifikate trägt der Käufer. Der Käufer haftet ebenfalls für alle Steuern, Gebühren, Zölle und sonstigen Abgaben. Hat I&W in seinem Angebot oder im Vertrag Preise einschließlich Fracht, Versicherung oder sonstiger Nebenkosten aufgeführt, behält sich I&W das Recht vor, diese Preise anzupassen, falls sich die zugrunde liegenden Tarife ändern.
6.2 Preisänderungen nach Vertragsgültigkeit sind zulässig, wenn:
- Gleitpreise vereinbart wurden,
- sich die Lieferzeit aus einem in Abschnitt 9.2 genannten Grund verlängert,
- sich der vereinbarte Leistungsumfang ändert, oder
- die zu liefernden Waren oder die Vertragsausführung geändert werden, weil die vom Käufer gelieferten Angaben unzutreffend oder unvollständig waren.
7 Zahlungsbedingungen
7.1 Zahlungen sind vom Käufer innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge an I&W zu leisten, entsprechend den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn I&W in der Schweiz über die Schweizer Franken oder die vereinbarte Währung frei verfügen kann. Werden Teillieferungen fakturiert, ist die Zahlung jeweils für jede Teillieferung gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
7.2 Zahlungsfristen ändern sich nicht, wenn Transport, Lieferung, Inbetriebnahme oder Abnahme der Waren durch Umstände außerhalb der Kontrolle von I&W verzögert oder verhindert werden. Der Käufer darf Zahlungen aufgrund von Beanstandungen, Ansprüchen oder Gegenforderungen, die I&W nicht anerkennt, nicht zurückhalten oder kürzen. Die Zahlung ist auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, die die Nutzung der Waren nicht verhindern, oder wenn der Käufer Arbeiten über den Vertragsumfang hinaus verlangt.
7.3 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen schuldet der Käufer ohne Mahnung Verzugszinsen. Der Zinssatz entspricht den banküblichen Sätzen, beträgt jedoch mindestens 6 % p.a.
7.4 Wird auf Wunsch des Käufers der Versand um mehr als dreißig (30) Tage verschoben, wird die Zahlung dreißig (30) Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft fällig.
8 Eigentumsvorbehalt
Die von I&W gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von I&W. Der Käufer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums von I&W zu treffen.
9 Lieferzeit
9.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag gültig ist, alle behördlichen Formalitäten (z. B. Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen) vorliegen, fällige Zahlungen bei Bestellung geleistet, vereinbarte Sicherheiten gestellt und die wesentlichen technischen Punkte geklärt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Waren bis zum vereinbarten Termin bei I&W versandbereit sind.
9.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
- wenn die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Angaben von I&W nicht rechtzeitig erhalten oder nachträgliche Änderungen durch den Käufer vorgenommen werden,
- wenn Hindernisse eintreten, die I&W trotz gebührender Sorgfalt nicht vermeiden kann, wie z. B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, schwerwiegende Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder mangelhafte Lieferung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigprodukten, Ausschuss wichtiger Teile, behördliche Maßnahmen, Transportprobleme, Naturkatastrophen,
- wenn der Käufer mit seinen eigenen Arbeiten oder der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbesondere bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen.
9.3 Konventionalstrafen wegen Lieferverzugs können nur verlangt werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und nachweislich ein Verschulden von I&W vorliegt sowie der Käufer nachweisen kann, dass ihm durch die Verzögerung ein Schaden entstanden ist. Stellt I&W dem Käufer Ersatz zur Verfügung, entfällt jede Vertragsstrafe.
9.4 Falls Vertragsstrafen für Lieferverzug vereinbart wurden, dürfen diese je volle Woche Verzögerung höchstens ein Viertel (¼) Prozent, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf (5) Prozent des Verkaufspreises ab Werk I&W des verspäteten Lieferteils betragen (ohne Verpackung, Zölle, Montage usw.). Eine Vertragsstrafe wird erst fällig, wenn die Lieferverzögerung mehr als einen (1) Monat beträgt.
10 Prüfung und Abnahme der Waren
10.1 Die Prüfung der Waren vor Versand erfolgt nach den Prüfverfahren von I&W. Zusätzliche Prüfungen müssen ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein und werden dem Käufer berechnet, sofern sie nicht im Angebot oder Vertragspreis enthalten sind.
10.2 Der Käufer hat die Waren innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und I&W unverzüglich schriftlich über alle Mängel zu informieren, für die I&W nach den vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich ist. Unterlässt er dies innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ankunft der Lieferung, gelten die Waren als angenommen.
10.3 Abnahmeprüfungen bei I&W finden nur statt, wenn sie mit dem Käufer schriftlich vereinbart wurden. Soweit möglich, werden diese Prüfungen im Werk von I&W durchgeführt. Können sie aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle von I&W liegen, nicht termingerecht durchgeführt werden, gelten die Eigenschaften als akzeptiert.
10.4 Ergibt sich aus einer der vorgenannten Prüfungen, dass die Waren nicht den Vertragsbedingungen entsprechen, muss der Käufer I&W unverzüglich Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben.
10.5 Weitere Rechte stehen dem Käufer im Falle von Mängeln nicht zu, insbesondere weder Schadenersatzansprüche noch Rücktritt vom Vertrag.
11 Verpackung
Die Verpackung ist nicht rückgabepflichtig. Wurde jedoch im Vertrag vereinbart, dass sie wiederverwendbar ist, muss sie vom Käufer frachtfrei zurückgesandt werden.
12 Rücksendungen
12.1 Produkte dürfen vom Käufer nur mit Zustimmung von I&W zurückgesandt werden. I&W übernimmt keine Verantwortung für Rücksendungen ohne vorherige Genehmigung. Damit eine Rücksendung wirksam ist, muss der Ablehnungsgrund angegeben werden. Wird die Rücksendung von I&W genehmigt, sind die Rücksendekosten vom Käufer im Voraus zu tragen (F.O.B. Bestimmungsort), sofern von I&W nicht anders angegeben. Für Produkte, die verändert, beschädigt oder nachbearbeitet wurden, wird keine Gutschrift erteilt.
13 Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr der gelieferten Waren gehen spätestens beim Verlassen des Werkes von I&W auf den Käufer über, auch wenn die Lieferung frachtfrei, CIF, FOB oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt oder wenn der Transport durch uns organisiert und überwacht wird. Verzögert oder verhindert der Käufer den Versand, werden die Waren auf seine Kosten und sein Risiko eingelagert.
14 Transport und Versicherung
14.1 Besondere Wünsche bezüglich Versand und Versicherung sind I&W rechtzeitig mitzuteilen. Liegen keine besonderen Anweisungen vor, wählt I&W den Frachtführer. Der Transport erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers. Reklamationen wegen Transportschäden sind vom Käufer unmittelbar nach Erhalt der Ware oder der Versanddokumente an den letzten Frachtführer zu richten.
14.2 Es obliegt dem Käufer, eine Versicherung gegen jegliche Schäden abzuschließen. Wird eine Versicherung durch I&W abgeschlossen, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung und Risiko des Käufers.
15 Inbetriebnahme
15.1 Alle anfallenden Reise- und Hotelkosten unseres Personals sowie Transportkosten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme gehen zu Lasten des Käufers.
15.2 Die Inbetriebnahme wird gesondert in Rechnung gestellt.
16 Garantie
16.1 Während der Garantiezeit verpflichtet sich I&W, auf schriftliches Verlangen des Käufers nach eigenem Ermessen und so schnell wie möglich Teile der gelieferten Waren zu reparieren oder zu ersetzen, die nachweislich aufgrund von Materialfehlern, Konstruktionsmängeln oder mangelhafter Ausführung beschädigt oder unbrauchbar sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von I&W über.
16.2 I&W trägt ausschließlich die Kosten der Reparatur oder des Austauschs der mangelhaften Teile im eigenen Werk. Erfolgt die Reparatur oder der Austausch auf Wunsch des Käufers am Einsatzort, gehen insbesondere die Reise- und Nebenkosten zu Lasten des Käufers.
16.3 Weitere Ansprüche des Käufers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, insbesondere Schadenersatzforderungen oder Rücktritt vom Vertrag.
16.4 Die Garantiezeit beträgt zwölf (12) Monate. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft der Waren oder mit Abschluss der Inbetriebnahme, sofern diese von I&W durchgeführt wird. Verzögern sich Versand oder Inbetriebnahme aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle von I&W liegen, endet die Garantie spätestens achtzehn (18) Monate nach Versandbereitschaft.
16.5 Für ersetzte Teile beginnt die Garantie neu, endet jedoch spätestens vierundzwanzig (24) Monate nach Beginn der ursprünglichen Garantiefrist der Hauptware oder, falls Versand oder Inbetriebnahme aus Gründen außerhalb von I&W verzögert sind, spätestens dreißig (30) Monate nach Versandbereitschaft der Hauptware.
16.6 Die Garantie deckt keine Schäden ab, die durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, falsche Bedienung, Überlastung, ungeeignetes Material, chemische oder elektrolytische Einflüsse, Überspannung, Blitzschlag, Korrosion, Erosion, Kavitation, unzureichende Fundamente, nicht von I&W ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten oder durch sonstige, außerhalb der Kontrolle von I&W liegende Gründe entstehen.
16.7 Die Garantie erlischt, wenn der Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von I&W Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Käufer nicht sofort geeignete Maßnahmen ergreift, um eine Verschlimmerung des Schadens zu verhindern und I&W die Behebung zu ermöglichen.
16.8 Werden nach Ablauf der Garantiezeit keine schriftlichen Ansprüche geltend gemacht, ist I&W von allen Garantieverpflichtungen befreit.
16.9 Für von Unterlieferanten gelieferte Waren haftet I&W nur im Rahmen deren Garantieverpflichtungen.
16.10 Es wird keine Gewähr übernommen, dass die Produkte frei von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen sind. I&W übernimmt keinerlei Haftung für Patent- oder Markenverletzungen. Die vorstehende Garantie ersetzt alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, insbesondere hinsichtlich Marktgängigkeit oder Eignung.
17 Stornierung, Änderung, Mengenreduzierung oder Aussetzung von Lieferungen
Bestellungen können nur mit Zustimmung von I&W und unter Bedingungen geändert, reduziert oder storniert werden, die I&W gegen Verluste entschädigen. Bricht der Käufer eine Bestellung ganz oder teilweise ab, erfüllt er eine Verpflichtung nicht und verursacht dadurch eine Stornierung oder Verschiebung, oder beantragt er eine Terminverschiebung, die von I&W akzeptiert wird, verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung von Storno- oder Verschiebungsgebühren wie folgt:
17.1 Alle bis dahin angefallenen oder noch fälligen Teilvorbereitungskosten.
17.2 60–90 Tage vor geplantem Liefertermin: Käufer zahlt alle speziellen Komponenten und/oder Teile zum Marktwert.
17.3 45–60 Tage vor geplantem Liefertermin: Käufer zahlt alle speziellen Komponenten und/oder Teile sowie die laufende Produktion zum Marktwert.
17.4 0–45 Tage vor geplantem Liefertermin: Keine Stornierung oder Verschiebung mehr möglich; die Waren werden wie geplant geliefert und fakturiert.
17.5 Nimmt der Käufer die Gesamtbestellmenge nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Auftragseingang (ARO) ab, behält sich I&W das Recht vor:
- 17.5.1 den Stückpreis für die gelieferte Menge nachträglich anzupassen und die Differenz nachzufakturieren.
- 17.5.2 Verschiebungsgebühren zu berechnen. Pro Bestellung ist innerhalb der ersten sechs (6) Monate ARO eine Verschiebung ohne Gebühr möglich. Danach werden CHF 300.– pro Position und Terminänderung berechnet.
18 Haftung
I&W verpflichtet sich, den Auftrag vertragsgemäß und gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (z. B. 9.3, 9.4 und 10.5) auszuführen sowie die Garantieverpflichtungen zu erfüllen. Für weitere Ansprüche des Käufers haftet I&W nicht.
19 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist das Werk von I&W, sowohl für I&W als auch für den Käufer, auch wenn die Lieferung frachtfrei, CIF, FOB oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt.
20 Gerichtsstand und anwendbares Recht
20.1 Gerichtsstand ist St. Gallen, sowohl für I&W als auch für den Käufer. I&W behält sich jedoch das Recht vor, das zuständige Gericht im Land des Käufers anzurufen.
20.2 Der Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.
21 Gesamte Vereinbarung
Abweichende Bestimmungen in Einkaufsbedingungen des Käufers sind für I&W nicht bindend und finden keine Anwendung auf den Verkauf der Vertragsprodukte. Erfolgt nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt dieser Bedingungen ein schriftlicher Widerspruch des Käufers, gelten diese als akzeptiert. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt die Lieferung durch I&W als endgültige Bestätigung der hier festgelegten Bedingungen. Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich durch bevollmächtigte Vertreter von I&W vereinbart werden.